Durchführung der Prüfung nach PVO
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Eine systematische Planung und Umsetzung von Prüfverfahren minimiert betriebliche Risiken und steigert die Prozesseffizienz.
Die Umsetzung von Inspektionen und Zertifizierungen gewährleistet die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und branchenüblicher Standards. Die Auswahl geeigneter Prüfmethoden und -technologien beeinflusst die Präzision und Verlässlichkeit der Prüfergebnisse. Eine kontinuierliche Überarbeitung und Anpassung der Prüfungsrichtlinien unterstützt Unternehmen dabei, sich an sich wandelnde regulatorische Anforderungen anzupassen.
Durchführung der PVO-Prüfung
Was wird wie geprüft?
In Bezug auf sämtliche technische Anlagen erfolgt eine grundlegende Überprüfung der Dokumentation sowie eine Inspektion der Anlagen. Darüber hinaus wird auf die ordnungsgemäße Installation der Anlagen geachtet.
Raumlufttechnische Anlagen und CO-Warnanlagen
Brandschutzklappen Einbau / Funktion stichpunktartig
Zu- bzw. Ablufttechnik , z .B. in Technikzentralen
Aufschaltungen und Funktion
Baulicher Brandschutz Lüftungskanalsystem / Brandschottungen
Maschinelle Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen (z.B. Druckbelüftete Treppenhäuser, Rauchabluftventilatoren)
Abzugsfunktion evtl. mit Rauchtest
Auslöseeinheiten
Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen (z.B. Hydrantenanlagen nicht Feuerlöscher!)
Wasservorratsbehältersowie Zufluss
Fließdruck bei Auslösung
Labortechnische Untersuchung von Sprinklerköpfen
Aufschaltungen zur Feuerwehr
Elektrische Anlagen (Starkstromanlagen)
Sicherheitstechnische Ausrüstung Technikräume
Funktionstests Abschalteinrichtungen
Isolationsmessung (stichpunktartig)
Messeinrichtungen
Brandschottungen / Kabelführungen
Sicherheitsstromversorgung
Sicherheitstechnische Ausrüstung Technikräume
Umschaltung und Lastlauf
Bei Batterieanlagen evtl. Test der Mindestversorgungszeit durch die Batterien
Kabelwege / Brandschottungen
Bei den Prüfungen gehen die Prüfer folgendermaßen vor:
Die Überprüfung der Unterlagen ist von essenzieller Bedeutung. Die installierten Anlagen müssen den Vorgaben der Baugenehmigung sowie anderen Genehmigungsunterlagen entsprechen. Wesentliche Änderungen wie Nutzungsänderungen oder Umbauten werden ebenfalls berücksichtigt. Umfassende Funktionsprüfungen sind je nach Anlage erforderlich. Die Überprüfung der Einzelkomponenten erfolgt in Stichproben, mit der Möglichkeit, diese Einzelprüfungen bei einer hohen Fehlerquote auszuweiten.
Es wird ein Mangelprotokoll erstellt, in dem die einzelnen Mängel bewertet werden, ob es sich um Mängel oder drohende Gefahren handelt. Selbst geringfügige Mängel können dazu führen, dass festgestellte Mängel an der zu prüfenden Anlage als potenzielle Gefahr eingestuft werden. Um die Mängel zu beheben, werden entsprechende Fristen festgelegt. In manchen Fällen ist es jedoch nicht möglich, diese Mängel innerhalb dieser Frist zu beheben. Dies kann auf die Verfügbarkeit von Fachfirmen und die Lieferung von Ersatzteilen zurückzuführen sein.
Wenn das der Fall ist, sollte in Absprache mit dem Prüfer eine Verlängerung der Frist bei den zuständigen Bauaufsichtsbehörden beantragt werden. Solche Anträge werden im Allgemeinen positiv beschieden. Gegebenenfalls können auch temporäre Maßnahmen erforderlich sein, wie die Bereitstellung einer Brandwache oder die Einschränkung des Betriebs.
Es wird generell empfohlen, eine gute Kommunikation mit allen beteiligten Parteien aufrechtzuerhalten.
Erste Wiederholungsprüfung nach der Abnahmeprüfung
Die erste Prüfung nach der Abnahme ist von besonderer Bedeutung. Häufig fällt diese Prüfung noch in die erweiterte Gewährleistungszeit gemäß VOB-Verträgen. In dieser Phase sind Mängel dem Mangelanspruchsmanagement (ehemals Gewährleistungsmanagement) zu melden. Dieses überprüft die Ansprüche auf ihre Gültigkeit. Da die Errichterfirmen oft für die Instandhaltung während der ersten fünf Jahre verantwortlich sind, kann es vorkommen, dass sie trotz bestehendem Mangelanspruch die Beseitigung von Mängeln, die bereits während der Anlagenerrichtung auftraten oder darauf zurückzuführen sind, in Rechnung stellen.
In vielen Fällen wird ein Planungsbüro oder eine Planungsgesellschaft gemäß HOAI beauftragt, die Leistungsphase 9 für die fachliche Objektbetreuung zu übernehmen. Wenn dies der Fall ist, übernimmt dieses die Durchführung des Mangelanspruchsmanagements. Eine unzureichende Gebäudedokumentation kann beanstandet und eine ordnungsgemäße Dokumentation angefordert werden. Diese Stellen sollten auch die ersten wiederkehrenden PVO-Prüfungen begleiten!